Vorhabenbeginn
Der Zeitpunkt, ab dem eine Maßnahme als begonnen gilt – entscheidend dafür, ob eine Förderung überhaupt noch möglich ist.
Als Vorhabenbeginn gilt im Förderrecht nicht der erste Tag auf der Baustelle, sondern bereits der Abschluss eines verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrags. Wer den Handwerksbetrieb beauftragt, hat das Vorhaben begonnen – auch wenn noch monatelang nichts passiert.
Weil die Förderung Investitionen auslösen soll, die sonst nicht stattgefunden hätten, ist ein Antrag nach Vorhabenbeginn ausgeschlossen. Zulässig ist ein Vertrag mit aufschiebender Bedingung: Er sichert den Termin, wird aber erst mit der Förderzusage wirksam.
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