Ratgeber

Förderung oder Steuerbonus? Der Vergleich nach § 35c EStG

Für energetische Sanierung an selbstgenutztem Wohneigentum gibt es zwei Wege: den Zuschuss über die Bundesförderung oder die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Beides zusammen für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Welcher Weg besser ist, hängt an wenigen, klaren Kriterien.

Herausgegeben von mvn.energy GmbH · Erstellt mit dena-gelisteten Energie-Effizienz-Experten · Zuletzt aktualisiert am 22. Juli 2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die jeweils gültigen Programmbedingungen von KfW, BAFA und Länderinstituten.

Keine Steuerberatung

Dieser Vergleich ordnet die Wege sachlich ein. Welcher sich in Ihrem Fall konkret mehr lohnt, hängt von Ihrer persönlichen Steuerlast ab – das gehört in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.

Kapitel 02

Die beiden Wege im Vergleich

KriteriumZuschuss (BEG)Steuerbonus (§ 35c)
Antrag vor Beginn nötigJa, zwingendNein
Fachnachweis nötigJa (TPB/TPN bzw. BzA/BnD)Bescheinigung des Fachbetriebs
Wann kommt das GeldNach VerwendungsnachweisÜber drei Steuerjahre verteilt
Vermietete ObjekteMöglich (ohne Selbstnutzer-Boni)Nicht möglich
WirkungDirekter ZuschussMinderung der Steuerschuld
Kombinierbar miteinanderNein – für dieselbe Maßnahme entweder/oderNein

Steuerermäßigung für energetische Sanierung (§ 35c EStG)

Abzug
20 % der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre
Aufteilung
7 % / 7 % / 6 % der Kosten
Höchstbetrag
40.000 € Steuerermäßigung je Objekt
Voraussetzung Gebäude
bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre
Voraussetzung Nutzung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztFür vermietete Objekte nicht anwendbar.
Kombination
nicht zusätzlich zur BEG-Förderung für dieselbe MaßnahmeEs ist ein Entweder-oder – die Wahl sollte vorab durchgerechnet werden.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Ob sich Förderung oder Steuerbonus im Einzelfall mehr lohnt, hängt von der persönlichen Steuerlast ab – bitte steuerlich beraten lassen.

Quelle: § 35c Einkommensteuergesetz · Angaben geprüft am 22. Juli 2026 · ohne Gewähr, Förderbedingungen ändern sich

Kapitel 03

Woran Sie es festmachen können

  • Haben Sie noch nicht begonnen? Dann steht Ihnen der Zuschuss offen – er ist in den meisten Konstellationen der wirtschaftlich stärkere Weg, weil er nicht von Ihrer Steuerlast abhängt.
  • Haben Sie bereits saniert oder beauftragt? Dann ist der Zuschuss ausgeschlossen und der Steuerbonus die verbleibende Möglichkeit.
  • Ist das Objekt vermietet? Dann scheidet § 35c aus; Aufwendungen sind dort steuerlich anders zu behandeln.
  • Ist Ihre Steuerlast gering? Eine Steuerermäßigung wirkt nur, soweit tatsächlich Steuer anfällt – ein Zuschuss wirkt unabhängig davon.

Noch nicht beauftragt? Dann sichern Sie sich den Zuschuss

Der Fachnachweis vor der Beauftragung hält Ihnen den Förderweg offen – die steuerliche Variante bliebe zusätzlich als Alternative bestehen.

Fachnachweis beauftragen
Kann ich Zuschuss und Steuerbonus kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Wer für eine Maßnahme einen Zuschuss erhält, kann dafür nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c geltend machen. Bei mehreren getrennten Maßnahmen ist eine unterschiedliche Zuordnung denkbar – das sollte steuerlich geprüft werden.

Gilt der Steuerbonus auch für vermietete Wohnungen?

Nein. § 35c setzt die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus. Bei Vermietung greifen die allgemeinen Regeln für Werbungskosten beziehungsweise Herstellungskosten.

Muss das Gebäude ein Mindestalter haben?

Ja, bei Beginn der Maßnahme muss es älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist der Beginn der Herstellung.

Was heißt das für Ihr Vorhaben?

Maßnahme wählen, Eckdaten eingeben — Sie bekommen einen Betrag, keine Spanne.

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